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Frage/Antwort
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VBG-FAQArbeitsmedizinische Prävention

Die Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und -ärztinnen ist sehr wichtig. Denn manchmal bleiben Fragen offen: ob zu Vorsorge, zur Gesundheit bei der Arbeit oder zum Umgang mit Arbeit und chronischen Erkrankungen. Wir liefern kompakte Antworten.

Welche Aufgaben und Pflichten die Betriebs­ärztin bzw. der Betriebs­arzt in einem Unternehmen hat, ist in der DGUV-Vorschrift 2 „Betriebs­ärzte und Fach­kräfte für Arbeits­sicherheit“ und im Arbeits­sicher­heits­gesetz fest­gelegt. Dennoch ergeben sich in der Beratung der VBG immer wieder Fragen. Einige sind hier aufgeführt.

Welche Aufgaben hat die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt im Unternehmen?

Die Schwerpunkte in der Arbeit der Betriebs­ärztin bzw. des Betriebs­arztes ist die Beratung zu Gesundheit im Betrieb und arbeits­bezogenen Beschwerden und Erkrankungen sowie zu arbeits­medizinischer Vorsorge. Diese Beratung richtet sich dabei sowohl an die Unter­nehmerinnen und Unter­nehmer als auch an die Beschäftigten vor Ort im Unternehmen.

Ab wie vielen Beschäftigten ist die Beauftragung einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes notwendig?

 

Bereits ab einer beschäftigten Person hat das Unternehmen für eine betriebs­ärztliche Betreuung zu sorgen. Das gilt übrigens für jeden Standort des Unternehmens.

Muss die Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt vor Ort im Betrieb geschehen?

 

Grundlage der betriebs­ärztlichen Tätigkeit ist die detaillierte Kenntnis über den betreuten Betrieb, die beispiels­weise durch die Mit­wirkung bei Gefährdungs­beurteilungen, bei Arbeits­platz­begehungen, bei Durch­führung der Vorsorge, Beobachtung und Auswertung des Unfall- und Krankheits­geschehens, in Gesprächen mit den Betriebs­angehörigen und in den Sitzungen der Arbeits­schutz­ausschüsse erworben wird. Ohne die Kenntnis über die konkreten Arbeits­verhältnisse und die Gefährdungen im Betrieb ist eine Beratung nicht möglich. Dafür ist unbedingt eine Betriebs­begehung notwendig.

Wie arbeiten Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Hausärztin bzw. Hausarzt zusammen?

Arbeitsmedizinische Aufgaben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte mit der Fach­arzt­bezeichnung Arbeits­medizin oder der Zusatz­bezeichnung Betriebs­medizin sowie von den staatlichen Stellen oder den Berufs­genossenschaften extra zugelassene Ärztinnen und Ärzte über­nehmen. Bei einer arbeits­medizinischen Betreuung betrachtet die Betriebs­ärztin bzw. der Betriebs­arzt die individuelle Gesundheit der Beschäftigten und die Gefährdungen am jeweiligen Arbeits­platz. Betriebs­ärztin bzw. Betriebs­arzt und Haus­ärztin bzw. Haus­arzt arbeiten zum Beispiel bei dem Betrieblichen Ein­gliederungs­management (BEM), also bei der Wieder­eingliederung nach längeren Erkrankungen und der Betreuung chronisch kranker Beschäftigter, eng zusammen.

Erfährt jemand von den Untersuchungsergebnissen der Mitarbeitenden?

 

Die Gespräche zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Betriebs­ärztin bzw. Betriebs­arzt sowie sämtliche Befunde unter­liegen selbst­verständlich der ärztlichen Schweige­pflicht.

Weitere Infos rund um das Thema Betriebsärztinnen und -ärzte finden Sie hier.

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