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Foto: Getty Images

Betriebliches EingliederungsmanagementZurück in die Zukunft

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten die Rückkehr mit einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu erleichtern. Es dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und fördert durch frühzeitige Intervention den Erhalt des Arbeitsplatzes. Ausschlaggebend für die Pflicht zum Angebot eines BEM ist, dass Beschäftigte in den vergangenen 12 Monaten mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Allerdings können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bereits vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ein BEM-Angebot aussprechen. In Zeiten der Coronavirus-Pandemie bietet sich ein Vorgehen in Analogie zum BEM im Einzelfall auch an, um die Möglichkeiten für den weiteren Einsatz von besonders schutzbedürftigen Personen, also Beschäftigte, die ein erhöhtes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken, zu prüfen. VBG-Experte Tobias Belz weiß, was das BEM bringt und wie es gelingt.

Herr Belz, warum brauchen Unternehmen ein systematisches Wieder­ein­gliederungs­management?
Wer arbeitet, kann auch einmal krank werden. Im Regel­fall gelingt die Rück­kehr an den Arbeits­platz schnell und ohne Probleme. Gerade bei längeren oder häufigeren Aus­fall­zeiten ist es jedoch sinnvoll, den Beschäftigten Unter­stützung anzubieten. So ein wert­schätzender Umgang wird auch von der übrigen Belegschaft positiv wahrgenommen, was wiederum das Betriebs­klima massiv beeinflusst. Darüber hinaus bietet ein BEM Arbeit­geberinnen und Arbeit­gebern eine erhöhte wirtschaftliche Planungs­sicherheit.

Tobias Belz

Tobias Belz berät Mitglieds­unter­nehmen der VBG zur Schaffung von Strukturen für die Umsetzung vom BEM. Er koordiniert das Präventions­feld Gesundheit mit System der VBG und leitet das Sach­gebiet Beschäftigungs­fähig­keit im Fach­bereich Gesundheit im Betrieb der DGUV.

Foto: Dominik Buschardt

Wie läuft das konkret ab?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Beschäftigten, die inner­halb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen lang arbeits­unfähig waren, ein BEM anzubieten. Irrelevant ist dabei, ob die sechs Wochen Arbeits­unfähigkeit am Stück bestanden oder sich durch wieder­holte Ausfälle ergaben. Und: Das Angebot kann auch schon früher erfolgen. Für die Arbeit­nehmenden ist die Teilnahme am BEM absolut freiwillig. Zentral ist dabei die Frage, ob der Arbeits­platz gesund­heits­gerecht angepasst wird oder ob die Beschäftigten andere Aufgaben über­nehmen können. Einem Erst­gespräch mit einer Vertrauens­person folgt ein Maß­nahmen­plan, der gemeinsam mit allen Beteiligten, die bei der Wieder­eingliederung unter­stützen können, wie beispiels­weise der Betriebs­ärztin oder dem Betriebs­arzt, fest­gelegt wird. Ob weitere Personen am BEM beteiligt werden, obliegt der Entscheidung der BEM-berechtigten Person. Im gesamten Prozess sind Datenschutz und Vertraulichkeit unabdingbar.

Welche Unterstützung gibt es von der VBG?
Die VBG bietet ausführliche Informationen und Beratung durch ihre Expertinnen und Experten. Diese unter­stützen sowohl bei der systematischen Umsetzung vom BEM im Betrieb als auch in konkreten Einzel­fällen.

Was steckt hinter „BEM“ in einem Unternehmen? Erfahren Sie mehr in unserem Podcast

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Sind Sie zufrieden mit dem derzeitigen Umsetzungs­grad?
In den letzten Jahren hat sich viel getan. Dennoch haben insbesondere viele kleinere Betriebe noch kein BEM installiert, auch weil sie es als gesetzliche Not­wendig­keit und weiteren Formalismus und nicht als Unter­stützung begreifen. Einem Forschungs­projekt des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales zufolge stehen auch viele Beschäftige dem BEM häufig noch kritisch gegen­über. Ich wünsche mir, dass das BEM künftig gedanklich nicht mit Krankheit, sondern mit Gesund­erhaltung und Beschäftigungs­fähig­keit in Zusammen­hang gebracht wird.

Wie meinen Sie das konkret?
Vor Kurzem wurde uns die COVID-19-Erkrankung einer Beschäftigten eines unserer Mitglieds­unternehmens mitgeteilt. Hier war ein wirksames Betriebliches Eingliederungs­management von großer Bedeutung. Nicht selten führen durch SARS-CoV-2 hervor­gerufene Erkrankungen zu mehrwöchigen Ausfall­zeiten. Im genannten Fall waren es mehr als 3 Monate. Im Ideal­fall unterstützt das BEM die erfolgreiche Rückkehr der berechtigten Person an den Arbeitsplatz. Beispiels­weise kann auf Erschöpfungs­zustände, an denen Personen nach COVID-19-Erkrankungen mitunter noch längere Zeit leiden, dann zumindest mit geeigneten betrieblichen Maßnahmen reagiert werden.

Informationen zum Thema BEM während der Coronavirus-Pandemie finden Sie auf der VBG-Webseite sowie in der DGUV-Handlungshilfe.

Ein FAQ zum Thema finden Sie hier und weitere Infos unter vbg.de/bem.

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