Logo Certo
Geldautomat
Foto: VBG/Jochen Schievink

Neue UVV „Überfallprävention“Beschäftigte bestmöglich schützen

Seit 01.04.2021 gilt die neue DGUV-Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“. Ihr Geltungsbereich hat sich vergrößert. Was heißt das für Ihr Unternehmen?

„Hände hoch, Überfall!“ Unternehmen aller Branchen, die mit Bargeld und Wertsachen zu tun haben, müssen in Kauf nehmen, dass es zu Überfällen kommen kann. Ein Albtraum für alle Beteiligten, schließlich können die Folgen gravierend sein: Beschäftigte können sowohl körperlich als auch psychisch verletzt werden, und gleich­zeitig wird der Betrieb unter­brochen. Umso wichtiger ist hier, so gut wie möglich vorzubeugen.

Damit Überfälle möglichst gar nicht passieren und ihre Auswirkungen für Unternehmen und ihre Beschäftigten gering ausfallen, haben die Sachgebiete „Kredit­institute und Spiel­stätten“ und „Verkaufs­stellen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung das neue Regel­werk zur Überfall­prävention erarbeitet. Während bislang lediglich Branchen wie Kredit­institute und Spiel­stätten dazu verpflichtet waren, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Beschäftigten proaktiv vor Überfällen zu schützen, ist der Geltungs­bereich der neuen UVV „Überfall­prävention“ wesentlich breiter gefasst. Sie gilt nun für fast alle Bereiche des Lebens, in denen mit Bargeld umgegangen wird – also für sämtliche Verkaufs­stellen im Einzel- und Großhandel sowie Kassen und Zahl­stellen der öffentlichen Hand, vom Bürgerbüro bis zu den Zulassungs­stellen. Alle Sozial­partner und berührten Kreise, Verbände und Institutionen wie die Polizei, Sach­versicherer, Hersteller und Planer, das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales und die Landes­ministerien haben an dem neuen Regel­werk mitgewirkt.

Video mit Untertiteln

Video mit Audiodeskription

Perspektivwechsel für mehr Sicherheit

VBG-Mitgliedsunternehmen der Branchen Kreditinstitute und Spiel­stätten, die sich an die bisher geltenden Unfall­verhütungs­­vorschriften gehalten haben, haben grundsätzlich keine gravierenden Veränderungen zu erwarten. Neu ist allerdings ein fundamentaler Perspektiv­wechsel hinsichtlich des Aufbaus der neuen UVV: Die neue Vorschrift liefert branchen­über­greifende Ansätze, wie die Prozesse im Umgang mit Bargeld sicher gestaltet werden können. Während in den bisher geltenden Unfall­verhütungs­­vorschriften zwischen dem Bau und der Ausrüstung sowie dem Betrieb in Unternehmen unterschieden wurde, verzichtet die neue UVV bewusst auf die Beschreibung von Sicherungs­konzepten. Aufgrund des erheblich vergrößerten Geltungs­bereichs setzt sie auf Schutzziele, beispiels­weise die Ausgabe von Banknoten über automatisierte Systeme ohne Mitwirkung der Versicherten, um den Anreiz zu Überfällen zu reduzieren und Beschäftigte bestmöglich zu schützen.

Es gibt Grundpflichten in der UVV, die unabhängig vom Umgang mit Bargeld beachtet werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Betriebs­stätten so gestaltet werden müssen, dass Täterinnen und Täter möglichst früh bemerkt und Bank­noten­bestände von Externen grundsätzlich nicht eingesehen werden können. Gefährdungs­beurteilungen, schriftliche Betriebs­anweisungen und halb­jährliche Unterweisungen der Beschäftigten zum Verhalten bei Gefahr und den mit dem Arbeits­platz verbundenen Besonderheiten sind weiterhin vorgesehen.

Ein Novum stellt die neue Vorschrift in Hinblick auf die Prozesse beim Umgang mit Bargeld dar. Neben Banknoten und Münzen sind unter Umständen auch sonstige Zahlungsmittel oder Wertsachen zu betrachten. Die Prozesse werden in den Paragrafen 10 bis 16 geregelt. Grundsätzlich gilt: Werden Bank­noten über Automaten ausgegeben, ohne dass Beschäftigte mitwirken, dürfen auch weitere Prozesse wie Bearbeitung oder Transport nicht von den regelmäßig anwesenden Beschäftigten durch­geführt werden. Unter bestimmten Bedingungen dürfen sie Bargeld allerdings annehmen. Wirken Beschäftigte mit, gibt es konkrete Vorgaben für den Umgang mit Bargeld und Wertsachen, wobei es Ausnahmen für unregelmäßige und kurzzeitige Situationen gibt. Auf welche Prozess­schritte Unternehmen ihr Augenmerk richten sollten, erklären die folgenden Abbildungen.

Überfallprävention: So gehen Sie sicher mit Geld um

Bankschalter
Foto: VBG/Jochen Schievink

Ausgabe von Banknoten

Überfallprävention ist am wirksamsten, wenn die Mitarbeitenden bei der Ausgabe von Banknoten nicht mitwirken und alles über Geldautomaten abgewickelt wird. Ist dies nicht möglich, gibt es je nach Branchen­zugehörigkeit unterschiedliche Lösungen. Beispiels­weise ist dies eine durch­schuss­hemmende Abtrennung. Auch die Reduzierung des griffbereiten Bargeld­bestandes senkt den Anreiz zu einem Überfall.

Frau legt Geld in Geldkassette
Foto: VBG/Jochen Schievink

Annahme von Banknoten

Für die Geldannahme gilt: Angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern. Die DGUV-Regeln zeigen auch hier je nach Branche unterschiedliche Lösungen auf. Ein Zeit­verschluss­behältnis oder ein Wert­schutz­schrank sind zum Beispiel geeignet, um angenommene Banknoten sicher zu verwahren; eine unverschlossene einfache Schublade wie etwa eine Möbel­schublade ist es nicht.

Tresor
Foto: VBG/Jochen Schievink

Verwahrung von Banknoten

Grundsätzlich müssen alle Bank­noten­bestände in Wert­behältnissen gesichert aufbewahrt werden. Bank­noten­bestände dürfen nur dann griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind. Auch hier gibt es branchen­spezifische Unterschiede.

Frau zählt Geld
Foto: VBG/Jochen Schievink

Bearbeitung von Banknoten

Banknoten dürfen nur von berechtigten Beschäftigten bearbeitet werden. Die dafür vorgesehenen Bereiche sind nicht öffentlich zugänglich und verfügen über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen. Die Bank­noten­bestände sind von außen möglichst nicht erkennbar. Der Raum verfügt mindestens über eine abschließbare Tür oder ist mit einem Knauf von außen versehen. Nur berechtigte Beschäftigte dürfen den Raum während der Bearbeitung betreten. Auch hier konkretisieren die jeweiligen DGUV-Regeln die Vorschrift und erklären, wer zu den Berechtigten gehört.

Mann befüllt Geldautomaten
Foto: VBG/Jochen Schievink

Versorgung von Automaten

Die Versorgung von Automaten mit Banknoten, zum Beispiel SB-Geldautomaten, sollte möglichst außerhalb der betrieblichen Öffnungs­zeiten oder in eigens dafür geschaffenen Räumen von Berechtigten durchgeführt werden. Findet die Versorgung während der Öffnungs­zeiten oder in öffentlichen Bereichen statt, sollte sie unregelmäßig oder durch ein Wert­transport­unternehmen vorgenommen werden. Branchen­spezifische Details sind in den jeweiligen DGUV-Regeln zu finden.

Männer
Foto: VBG/Jochen Schievink

Transport

Der sicherste Geldtransport ist der „getarnte“ Transport, der von außen nicht als solcher erkennbar ist. Das ist jedoch nicht immer möglich. Dann sind geeignete Transport­sicherungen einzusetzen, oder der Transport wird mit zwei Personen durch­geführt, wobei Transport­wege und -zeiten unregel­mäßig zu ändern sind. Beschäftigte, die Geld transportieren, müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Aufgabe unterwiesen worden sein.

Neu hinzugekommen ist außerdem die Pflicht, Notfall­maßnahmen festzulegen, welche unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Und außerdem die Pflicht, Überfälle umgehend formlos per E-Mail, Telefon oder einfach über ein Internetformular dem zuständigen Unfall­versicherungs­träger mitzuteilen.

Wie einzelne Branchen die Vorgaben bestmöglich ausgestalten, wird in den dazu­gehörigen DGUV-Regeln 115-003, -004 und -005 sowie 108-010 ausführlich erläutert. Sie konkretisieren die Vorschrift und geben branchen­spezifische Empfehlungen. Mehr zur neuen UVV „Überfall­prävention“ ist auf der VBG-Website zu finden. Mehr zur neuen UVV „Überfallprävention finden Sie hier auf der VBG-Webseite.

Veröffentlicht am

Das könnte Sie auch interessieren

Certo durchsuchen...