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Eine Illustration, die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz darstellt. Eine Frau in Arbeitskleidung (rote Jacke, gelbe Warnweste und Helm) sitzt auf einem großen, orangefarbenen Bauhelm. Ein Mann in blauer Latzhose steht rechts von ihr und hält einen weißen Erste-Hilfe-Kasten. Im Hintergrund sind auf hellblauem Grund verschiedene Symbole und Elemente platziert: ein blau-weißer Erste-Hilfe-Koffer (links), ein oranges Warndreieck mit Ausrufezeichen, Zahnräder, ein rotes Herz mit EKG-Linie und ein orange-weißer Verkehrskegel. Die Figuren stehen zwischen stilisierten Pflanzen.
Foto: VBG/AdobeStock/Rudzhan

Einfach erklärt: Das Wichtigste zum Arbeitsschutz

Certo erklärt die fünf zentralen Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes und die aktuelle Anpassung der DGUV Vorschrift 2 – damit im Betrieb alles sicher läuft.

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§ 4 – Grundsätzliches

Schutz hat Vorrang: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden weder körperlich noch psychisch beeinträchtigt wird. Risiken gilt es möglichst gering zu halten. Dazu müssen die Bedingungen vor Ort auf dem aktuellen Stand sein, darunter etwa Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Die Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen Abläufe, Bedingungen, sozialen Beziehungen und Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz. Es gilt Gleichbehandlung: Alle Beschäftigten müssen berücksichtigt und gezielt angewiesen werden.

§ 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Wo verbergen sich Belastungen oder Gefahren für die Mitarbeitenden? Das muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit im Betrieb regelmäßig beurteilen und daraus ableiten, welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. Aus folgenden Aspekten können sich Gefährdungen ergeben: Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Betriebs, physikalische, biologische und chemische Einwirkungen, Einsatz von Technik und Materialien, das Zusammenspiel von Arbeitsabläufen und -zeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastung.

§ 6 – Dokumentation

Aufschreiben ist Pflicht: Arbeitgeber müssen dokumentieren, was die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, welche Schutzmaßnahmen daraus abgeleitet wurden und was diese bewirkt haben. Kommt es durch einen Unfall zum Todesfall oder fällt die Person länger als drei Tage aus, muss dies ebenfalls vom Arbeitgeber erfasst werden.

§ 10 – Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen

Brandbekämpfung, Erste Hilfe, Evakuierung, Notruf: Für all dies müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden. Das heißt unter anderem: Es müssen Ersthelfende und Brandschutzhelfende ausgebildet und ernannt werden und bereitstehen. Ihre Anzahl richtet sich im Verhältnis nach der Anzahl der Mitarbeitenden und nach etwaigen besonderen Gefahren. Die Kosten für die Ausbildung der Ersthelfenden trägt die VBG, die der Brandschutzhelfenden der Arbeitgeber.

§ 12 – Unterweisung der Mitarbeitenden

Die besten Schutzmaßnahmen bringen wenig, wenn sie nicht richtig vermittelt werden: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens jährlich ausreichend in Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterweisen – und zwar stets angemessen. Verändern sich Aufgaben oder werden zum Beispiel neue Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe eingeführt, muss die Unterweisung erneuert und angepasst werden.

Die DGUV Vorschrift 2

Ein Blick auf die wichtigsten Paragrafen des Arbeitsschutzgesetzes ist wichtig, um die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes in Deutschland zu verstehen. Wenn es darum geht, wie die Vorgaben daraus in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden, kommt aber eine weitere Regelung zum Tragen: Die DGUV Vorschrift 2. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und beschreibt, wie Unternehmen die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung organisieren müssen.

Wichtige Neuerungen ab dem 1. Dezember 2025

Die aktuellen Neuerungen der DGUV Vorschrift 2 entlasten insbesondere kleinere Betriebe mit bis zu fünfzig Beschäftigten und ermöglichen flexible Betreuungsformen: 

  • Der Schwellenwert für die alternative Betreuung durch Kompetenzzentren wurde von zehn auf zwanzig Mitarbeitende angehoben.
  • Die betriebliche Betreuung kann zu einem Drittel über digitale Medien  erfolgen.
  • Die Pflicht zur Fortbildungsdokumentation im Jahresbericht für Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und SIFA (Fachkraft für Arbeitssicherheit) wurde eingeführt.
  • Weitere Berufsgruppen (z. B. aus der Arbeits- und Organisationspsychologie und den Arbeitswissenschaften) sind für die SIFA-Ausbildung zugelassen.
  • Um die Zuordnung der Betriebe in Risikogruppen präziser und fairer zu gestalten, wurde die Wirtschaftszweig-Code-Liste aktualisiert.

Die VBG hilft bei der Umsetzung

Wir setzen die Mustervorschrift der DGUV, unseres Spitzenverbandes, in einer VBG-spezifischen Fassung um. Dabei konkretisieren wir die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die bei uns versicherten Branchen und Unternehmen. Und wir unterstützen unsere Mitgliedsunternehmen bei der praktischen Umsetzung. Das KPZ-Portal (für Unternehmen mit bis zu zwanzig Beschäftigten) und das DIAdrei-Portal (für Unternehmen mit bis zu fünfzig Beschäftigten) der VBG machen es kleineren Unternehmen leichter, die Anforderungen im Arbeitsschutz zeit- und kosteneffizient umzusetzen. Beide Portale beinhalten Zugang zu einer kostenfreien Hotline, unter der Betriebsärztinnen, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Fachleute für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung unserer Mitgliedsunternehmen bereitstehen. Diese Angebote reduzieren die Aufwände für die Betreuung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit – insbesondere für kleinere Unternehmen.

Weitere Informationen …

… finden Sie in einem detaillierten Fachartikel mit allen wichtigen Neuerungen der DGUV Vorschrift 2 auf vbg.de.

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