Logo Certo
Frage/Antwort
Foto: alamy

VBG-FAQ: Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFragen und Antworten zu Entscheidungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Ob zur beruflichen Wiedereingliederung, zum Rentenfeststellungsverfahren oder zur Rentenberechnung: Manchmal bleiben Fragen offen. Wir liefern verständliche Antworten.

Sie hatten einen Arbeits­unfall und die VBG hat Ihnen eine Entscheidung zugeschickt? Im Folgenden finden Sie verständliche Informationen rund um Arbeits­unfälle und Berufs­krank­heiten. Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier.

Wie läuft die berufliche Wiedereingliederung nach meinem Arbeitsunfall ab?

Nach Ihrem Arbeitsunfall oder Ihrer Berufs­krankheit hilft die Verwaltungs-Berufs­genossenschaft (VBG), Sie wieder in das Berufs­leben einzugliedern. Dabei koordiniert die VBG die Wieder­eingliederung gemeinsam mit Ihnen, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, den Therapie­zentren, Ihrem Arbeit­geber und den betrieblichen Akteuren sowie den weiteren Beteiligten. Zur Erreichung des Ziels Ihrer beruflichen Wieder­eingliederung können Sie, je nach Art und Schwere Ihrer Verletzungs­folgen, unter­schiedlich ziel­gerichtete Leistungen erhalten. Das Ziel unserer Bemühungen richtet sich nach der folgenden Rang­folge:

1. Rückkehr an den bisherigen Arbeits­platz
Der Erhalt des vorhandenen Arbeits­platzes hat Vorrang vor allen anderen Maßnahmen.

2. Neue Gestaltung Ihres Arbeits­platzes
Muss Ihr Arbeitsplatz aufgrund der Verletzungs­folgen neugestaltet werden, unterstützt die VBG Sie und Ihren Arbeit­geber dabei. Dies kann zum Beispiel durch Umbau­maß­nahmen oder Hilfs­mittel am Arbeits­platz erfolgen. Dazu zählen auch die individuelle Anpassung Ihrer Arbeits­geräte und der Arbeits­umgebung (zum Beispiel der Einbau von Licht­signalen bei Gehör­losig­keit oder der Einbau von Rampen für Roll­stuhl­fahrer).

3. Erhalt des Beschäftigungs­verhältnisses beim bisherigen Arbeit­geber
Falls eine Wieder­eingliederung am bisherigen Arbeits­platz aufgrund der Unfall­folgen nicht möglich ist, sucht die VBG gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Arbeit­geber einen neuen geeigneten Arbeits­platz im Unter­nehmen. Um Sie für diesen neuen Arbeits­platz zu qualifizieren, ist gegebenen­falls eine Weiter­bildungs­maßnahme notwendig.

4. Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes
Ist die Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeit­geber nicht möglich, unter­stützt Sie die VBG dabei, einen Arbeits­platz bei einem anderen Arbeit­geber zu finden, der mit Ihren Verletzungs­folgen ausgeübt oder daran angepasst werden kann.

5. Berufliche Qualifizierungs­maßnahmen und Umschulung
Aufgrund Ihrer Verletzungsfolgen sind Sie weder bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber noch bei einem anderen Arbeit­geber dazu in der Lage Ihre bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall hilft Ihnen die VBG dabei, die berufliche Wieder­eingliederung durch eine berufliche Qualifizierungs­maßnahme zu erreichen.

Wann bekomme ich eine Rente?

Um eine Rente von der Verwaltungs-Berufs­genossenschaft (VBG) zu erhalten, muss ein Versicherungs­fall vor­liegen. Versicherungs­fälle sind Arbeits­unfälle und Berufs­krankheiten. Verringert sich Ihre Erwerbs­fähig­keit in Folge eines Versicherungs­falls, zahlt Ihnen die VBG unter nach­folgenden Voraus­setzungen eine Rente. Die Minderung muss als Folge Ihres Versicherungs­falls bestehen. Dabei soll die Rente die Ihnen daraus entstehenden Nach­teile bei der Sicherung Ihres Lebens­unter­halts ausgleichen.

Sie erhalten eine Rente, wenn die folgenden Voraus­setzungen erfüllt sind:

1. Ihre Erwerbs­fähigkeit muss um mindestens 20% gemindert sein.

Die Höhe der Minderung der Erwerbs­fähigkeit (MdE) richtet sich nach der Einschränkung in Ihren Arbeits­möglichkeiten. Die Einschränkung in der Ausübung Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ist hierfür allein nicht aus­reichend. Denn durch die MdE werden die eingeschränkten Arbeits­möglichkeiten bezogen auf die gesamten beruflichen Tätigkeiten in Deutschland ausgedrückt. Zu dieser Einschränkung muss ein Versicherungs­fall geführt haben. Solche Einschränkungen können als verringerte körperliche, geistige oder seelische Leistungs­fähig­keit auftreten.

Die Höhe der MdE wird in Prozent angegeben. Dabei beträgt die höchst­mögliche MdE je Versicherungs­fall 100%. Eine MdE unter 10% wird nicht berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall bei der Ausübung von Tätigkeiten, bezogen auf die gesamten beruflichen Tätigkeiten in Deutschland, keine Einschränkung besteht. Einen Anspruch auf Rente haben Sie erst, wenn Ihre Erwerbs­fähigkeit durch die Folgen des Versicherungs­falls um mindestens 20% gemindert ist. 

2. Ihre Erwerbsfähigkeit muss länger als 26 Wochen nach dem Versicherungs­fall gemindert sein, um eine Rente zu erhalten.

Wenn Ihnen Verletzten­geld gezahlt wird, beginnt die Renten­zahlung erst nach Ende der Verletzten­geld­zahlung.

Diese Rente wird zunächst als vorläufige Rente gezahlt. Die Entscheidung (der Bescheid) trägt den Namen „Rente als vor­läufige Entschädigung“. Eine vorläufige Rente erhalten Sie nach Ihrem Versicherungs­fall, weil sich insbesondere in den ersten drei Jahren nach dem Unfall die Unfall­folgen verbessern oder verschlechtern können. Verbessern oder verschlechtern sich die Unfall­folgen, verändert sich auch die Höhe Ihrer Erwerbs­minderung. Die vor­läufige Rente ist spätestens nach drei Jahren zu Ende. Danach prüft die VBG Ihr Recht auf Rente sowie die Höhe der MdE erneut.

Wie lange dauert das Verfahren zur Feststellung meiner Rente?

Sobald Hinweise vorliegen, dass als Folge Ihres Versicherungs­falls eine Minderung der Erwerbs­fähig­keit für länger als 26 Wochen nach dem Versicherungs­fall in Betracht kommt, leiten wir sofort das sogenannte Renten­fest­stellungs­verfahren ein. Während des Renten­fest­stellungs­verfahrens prüft die Verwaltungs-Berufs­genossenschaft (VBG) und entscheidet im Renten­aus­schuss, ob die Voraus­setzungen für eine Rente vorliegen.

Die Rente beginnt direkt nach Ablauf der Verletzten­geld­zahlung, wenn die Voraus­setzungen erfüllt sind. Die Zahlung des Verletzten­geldes endet in der Regel dann, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind. Das Verletzten­geld kann zum Beispiel auch enden, wenn Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben erhalten.  Die Auszahlung der Rente erfolgt, je nach Verfahrens­dauer, auch rück­wirkend.

Es ist unser Ziel die Rente in der Mehrheit der Fälle innerhalb von vier Monaten nach Renten­beginn fest­gestellt zu haben. Die Verfahrens­dauer hängt dabei von der Komplexität des Einzel­falles ab. Müssen Gutachten erstellt werden, ggf. auch auf mehreren medizinischen Fach­gebieten, kann der Prozess von der Termin­vergabe Ihrer Unter­suchung bis zur Auswertung der Gutachten mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ein Gutachten ist eine medizinische Beurteilung des Ausmaßes Ihrer Gesundheits­schäden und Funktions­aus­fälle, die durch Ihren Versicherungs­fall entstanden sind.

Was ist ein Rentenausschuss und was macht der?

Der Rentenausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied vertritt die Versicherten. Das andere Mitglied vertritt die Arbeitgeber. Der Renten­aus­schuss entscheidet, 

  • ob eine Rente gezahlt wird, 
  • über die Erhöhung, Herabsetzung oder Entziehung einer Rente, 
  • über Abfindungen mit einer Gesamt­vergütung, 
  • über Renten als vorläufige Entschädigung, 
  • über laufende Beihilfen, 
  • über Leistungen bei Pflege­bedürftigkeit.

Klar kommunizieren

Einer repräsentativen Umfrage des Statistischen Bundes­amts von Ende 2019 zufolge sind viele Deutsche unzufrieden mit der abgehobenen Sprache in Behörden und Verwaltungen. Wir setzten auf Verständlichkeit und Beteiligung unserer  Versicherten. Deshalb haben wir im Rahmen einer Umfrage offen­gebliebene Fragen zu Entscheidungen bei Arbeits­unfällen und Berufs­krankheiten gesammelt. Diese wurden in einem Frage- und Antwort­katalog zusammengestellt und auf der Website der VBG veröffentlicht. 

Auch  Sie haben die Möglichkeit, allgemeine Frage­stellungen per E-Mail an QM-Reha@vbg.de einzureichen. Ihre Fragen nehmen wir kontinuierlich in den Frage- und Antwort­katalog auf. Bei konkreten Fragen, die Ihren Unfall oder Ihre Erkrankung betreffen, kontaktieren Sie bitte Ihre im aktuellen Bescheid angegebene Ansprech­person.

Veröffentlicht am

Das könnte Sie auch interessieren

Certo durchsuchen...