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Illustration: Zu sehen ist eine Weltkarte auf hellblauem Hintergrund. In der Mitte sieht man eine kreisförmige Lupenansicht auf Europa. Einige Länder sind grün, gelb oder rot eingefärbt. Unten links ist noch ein Kompass abgebildet.
Foto: VBG, ii-graphics/AdobeStock

VersicherungsschutzGrenzenlos sicher

Arbeiten im Ausland? Ist beliebt wie nie. Certo erklärt, wie es in diesem Fall mit dem Versicherungsschutz aussieht und worauf Unternehmen achten sollten.

Grundsätzlich gilt: Wird der Arbeitsort unbegrenzt in ein anderes Land verlegt, sind Beschäftigte in diesem Staat versichert. Anders verhält es sich bei Entsendungen, das heißt bei einer im Voraus zeitlich befristeten Arbeitsphase im Ausland. In diesem Fall gilt der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch am neuen Arbeitsort weiter. Weitere Voraussetzungen dafür sind, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen wird, der Arbeitgebende weisungsbefugt bleibt und weiterhin das Gehalt zahlt.

Wie lange der Arbeitsaufenthalt bei Entsendungen maximal dauern darf, damit der Versicherungsschutz nach deutschem Recht bestehen bleibt, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Landes ab. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sind es laut EG-Verordnung in der Regel 24 Monate. Hat Deutschland bilaterale Abkommen vereinbart, etwa mit Brasilien oder Israel, entscheidet das zwischenstaatliche Recht, ob und wie lange der Versicherungsschutz gilt. In Ländern ohne Abkommen (vertragsloses Ausland), wie den USA, ist die Aufenthaltsdauer zeitlich nicht begrenzt. 

Sonderfall Vereinigtes Königreich

Im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, auch bei bestimmten bilateralen Abkommen, sind Ausnahmen von der vorgesehenen zeitlichen Begrenzung möglich – anders als beim Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU: Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist in Bezug auf das Vereinigte Königreich auf maximal 24 Monate begrenzt. Wer dort länger als zwei Jahre arbeitet oder sogar einen lokalen Arbeitsvertrag abschließt, kann von seinem Arbeitgeber zudem nicht über eine freiwillige Auslandsversicherung bei der VBG in Deutschland abgesichert werden, sondern unterliegt dem Sozialversicherungsrecht des Vereinigten Königreichs.

Wie Beschäftigte während einer Entsendung versichert sind, erfahren Sie in unserer Infografik. 

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Auslandsversicherung für Arbeitsphasen ohne zeitliche Begrenzung

Der Abschluss einer Auslandsversicherung bietet sich für Unternehmen an, die die Entsendung ihrer Beschäftigten nicht im Voraus zeitlich begrenzen können, oder wenn das inländische Beschäftigungsverhältnis während des Einsatzes beim Tochterunternehmen im Ausland ruht. Darüber hinaus bietet sich eine Auslandsversicherung an, wenn Mitarbeitende nur für einen Einsatz im Ausland eingestellt werden. 

Bei einer Entsendung innerhalb Europas brauchen Beschäftigte zudem eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung). Dies gilt auch für eine Entsendung in Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen. Und wenn es tatsächlich zum Arbeits- oder Wegeunfall am neuen Arbeitsort kommt, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer so schnell wie möglich die VBG benachrichtigen.

Neue „Telearbeits“-Regelung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Regelungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einem angrenzenden Mitgliedstaat: Sie können nun mehr Telearbeit in ihrem Wohnstaat – zum Beispiel im Homeoffice – ausüben. Und zwar bis unter 50 Prozent ihrer Gesamtarbeitszeit in den kommenden 12 Kalendermonaten. Bisher waren es weniger als 25 Prozent. Das anwendbare Sozialversicherungsrecht ändert sich dadurch nicht.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer wichtig zu wissen: Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Ausnahmevereinbarung (Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 883/2004) für diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der zuständigen Stelle beantragt. Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland, müssen sie einen entsprechenden Antrag für ihre Beschäftigten an die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) elektronisch übermitteln. Nur dann kann weiterhin deutsches Recht gelten. 

Die neue Regelung basiert auf einem multilateralen Rahmenübereinkommen, das Deutschland und alle seine angrenzenden Nachbarstaaten unterzeichnet haben – mit Ausnahme von Dänemark.

Mehr zur Grenzgänger-Vereinbarung lesen Sie auf den Webseiten der DVKA und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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