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Foto: VBG/Lorena Adotto

Abgesichert beim Betriebsausflug

Ob Minigolf oder Grillfest: Auf Betriebsausflügen besteht für die Beschäftigten der gesetzliche Unfallschutz – sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Certo zeigt, welche das sind.

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1. Die Veranstaltung soll das Betriebsklima und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander fördern.

2. Alle Beschäftigten des Betriebs müssen ohne Teilnahmepflicht eingeladen sein. Feiert nur eine einzelne Abteilung, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, sofern die Unternehmensleitung der Feierlichkeit zugestimmt und mit der Abteilungsleitung einen Rahmen vereinbart hat. Außerdem muss die Abteilungsleitung oder eine Stellvertretung die Feier organisieren und an ihr teilnehmen. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist dann nicht nötig.

3. Die Veranstaltung muss von der Unternehmensleitung getragen werden. Das bedeutet, dass die Veranstaltung von dieser oder einer von ihr beauftragten Person geplant und durchgeführt wird.

4. Der Veranstalter oder die Veranstalterin, zum Beispiel die Unternehmensleitung oder deren Vertretung (etwa die Abteilungsleiterin, die den Ausflug organisieren soll) oder die Leitung der Untereinheit oder deren Vertretung muss beim Betriebsausflug anwesend sein.

5. Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.

 

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6. Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten des Betriebsausflugs sind versichert. Das kann zum Beispiel auch das Baden in der freien Zeit sein oder das Eisessen am Kiosk. Diese Aktivitäten müssen nicht von allen Teilnehmenden wahrgenommen werden, jedoch allen offenstehen.

7. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Der direkte Weg nach Hause ist aber noch versichert.

8. Alle Vorbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.

9. Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können am Betriebsausflug teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

10. Veranstaltungen mit Wettkämpfen, die nur einen eingeschränkten Teilnehmendenkreis ansprechen, wie zum Beispiel Firmen-Fußballturniere, sind nicht versichert. Dabei handelt es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

Nicht verpassen: „WORKlich?!“ – der neue Certo-Podcast

Im dritten Teil des neuen Certo-Podcasts „WORKlich?!“, in dem wir Grenzfälle des Versicherungsschutzes beleuchten und ihre erstaunlichen Geschichten erzählen, wird auf einem Betriebsausflug das Tanzbein geschwungen, bis der Arzt kommt. Im wahrsten Sinne des Wortes. Klarer Fall für die Berufsgenossenschaft, oder nicht? Hören Sie hier die ganze Story – und warum der Teufel manchmal im Detail liegt.

Alle Folgen von „WORKlich?!“, dem Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle, können Sie bei Spotify, im YouTube-Kanal der VBG oder bei allen gängigen Podcast-Portalen nachhören.

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