
1. Alle Beschäftigten des Betriebs sind ohne Teilnahmepflicht eingeladen.
2. Die Veranstaltung dient dazu, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Unternehmensleitung mit den Angestellten sowie der Angestellten untereinander zu fördern.
3. Die Veranstaltung wird von der Unternehmensleitung getragen. Eine Autorität des Unternehmens oder eine beauftragte Person des Unternehmens ist für die Planung und die Durchführung verantwortlich.
4. Auf der Veranstaltung ist die Unternehmensleitung selbst oder eine stellvertretende Person anwesend.
5. Der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch dann, wenn nicht die ganze Belegschaft zusammen feiert, sondern nur eine einzelne Abteilung. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Unternehmensleitung muss der Feierlichkeit zugestimmt und mit der Abteilungsleitung einen organisatorischen Rahmen vereinbart haben. Außerdem muss die Abteilungsleitung beziehungsweise deren Stellvertretung die Feier organisieren und auch selbst daran teilnehmen. Die Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. In diesem Fall ist die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung nicht erforderlich.
6. Gäste, Familienangehörige oder ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zwar auch eingeladen werden, sind aber nicht mitversichert.
7. Alle Vorbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.
8. Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert. Bei privat motivierten Wegeunterbrechungen besteht kein Versicherungsschutz mehr.
9. Sobald die Unternehmensleitung oder eine stellvertretende Person – bei einer Abteilungsfeier die Abteilungsleitung – die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch automatisch der Versicherungsschutz. Der direkte Weg nach Hause nach dem Ende der Veranstaltung ist jedoch noch versichert.
10. Veranstaltungen mit Wettkämpfen, zum Beispiel Firmen-Fußballturniere, sind nicht versichert.
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