Wer normalerweise im gemütlichen Bad Hersfeld ins Auto steigt, um zur Arbeit zu fahren, dem wird das Gleiche in Bangalore mitunter Schweißausbrüche bescheren. Und das nicht nur wegen des Temperaturunterschieds. Wer beruflich in die Ferne reist, hat mit allerlei Neuem und Ungewohntem zu kämpfen. Fast schon logisch, dass sich unter diesen Bedingungen auch das Risiko für Arbeitsunfälle erhöhen kann. Umso wichtiger ist es, die Versicherungssituation vorab zu regeln – und die Regeln dafür zu kennen. Die zentrale Frage lautet: Ist der Aufenthalt befristet oder nicht? Eine Übersicht.
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Der Rückflug ist gebucht
Ob drei Jahre Peking oder vier Wochen New York – wichtiger als die Länge einer Tätigkeit im Ausland ist deren zeitliche Begrenzung. Bei von vornherein befristeten Entsendungen bleibt der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind: Das inländische Beschäftigungsverhältnis darf nicht unterbrochen werden, die Beschäftigten unterliegen weiterhin den Weisungen ihrer deutschen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, und sie werden auch von diesen bezahlt. Wie zu Hause in Deutschland umfasst der Versicherungsschutz dann alle unternehmensbezogenen Tätigkeiten und alle damit zusammenhängenden Wege. Rund um die Uhr gilt er somit auch in der Ferne nicht. Stolpert man beim Sightseeing auf der Chinesischen Mauer und bricht sich ein Bein, ist dies ein Freizeitunfall und somit nicht durch die VBG abgedeckt. Ausnahme: Wer berufsbedingt in Krisen-, Kriegs- oder Katastrophengebieten unterwegs ist, kann den Gefahren dort nicht immer aus dem Weg gehen. In diesen Fällen kann die Deckung für die Folgen von Naturkatastrophen oder Gewalttaten erweitert werden.
Kein Ende in Sicht
Ist die Rückkehr nicht fix geplant, die Entsendung also zeitlich unbegrenzt, greift der inländische Versicherungsschutz nicht. Das gilt ebenfalls, wenn Mitarbeitende ausschließlich für den Einsatz im Ausland angestellt werden und ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgebenden im Moment der Rückkehr endet. In diesen Fällen sollten Unternehmen für ihre Beschäftigten eine Auslandsversicherung bei der VBG abschließen, um eine lückenlose Absicherung zu garantieren.
O Gott! Und jetzt?
Ist doch etwas passiert, erhalten Versicherte Unterstützung über die durchgehend besetzte
Auslands-Notfall-Hotline: +49 40/51 46-71 71.
Selbstständig on the road
Wer sein eigenes Business ist, benötigt im Inland eine Freiwillige Unternehmerversicherung der VBG. Sie deckt auch Dienst- und Geschäftsreisen in andere Länder ab. Stehen längere Auslandstätigkeiten an, bestimmt hier ebenfalls die festgelegte beziehungsweise offen gelassene Dauer des Aufenthalts über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Versicherung. Die VBG berät Sie gern.
Check, check
Ein sicherer und gesunder Einsatz im Ausland hängt auch von der Vorbereitung ab. Diese vier übergreifenden Themen sollten in der Planung detailliert bewertet werden:
- Gefährdungen und Belastungen am Einsatzort
- Sicherheit vor Ort
- Notfälle und Vorgehen
- Versicherungsschutz
Ausführliche Checklisten und weitere Infos: www.vbg.de/versicherung-ausland
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