

Erfassung des Falls
Sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Unternehmen länger als sechs Wochen krankheitsbedingt ausfällt, muss der Arbeitgeber ein Eingliederungsmanagement anbieten. Dafür muss der Arbeitgeber prüfen, ob bei der oder dem Beschäftigten innerhalb der vergangenen zwölf Monate ununterbrochen oder insgesamt krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen auftraten. Liegt ein solcher Fall vor, ist ein BEM-Verfahren einzuleiten. Ob die oder der Beschäftigte das BEM-Angebot annimmt, steht ihr oder ihm frei.

Erstkontakt mit der betroffenen Person
Das Verfahren beginnt mit dem Erstkontakt mit der BEM-berechtigten Person. Die Einladung zum BEM sollte schriftlich erfolgen und hat über die Notwendigkeit, die Ziele sowie über die Freiwilligkeit der Mitwirkung aufzuklären. Zudem kann der Arbeitgeber bereits eine für die Umsetzung des BEM verantwortliche Person oder ein Team bestimmen.

Informationsgespräch
Bekundet der oder die Beschäftigte Interesse am BEM, ist ein Informationsgespräch sinnvoll, um über Ziele, Rahmenbedingungen und zu beteiligende Personen zu sprechen.

Das BEM-Gespräch
Stimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem BEM zu, findet ein Treffen mit allen Beteiligten statt – insofern ihre Anwesenheit von der betroffenen Person erwünscht ist. Dieses Gespräch ist das zentrale Element des BEM und wird genutzt, um die Gründe für die Fehlzeiten zu erörtern und Maßnahmen festzulegen, die eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindern. Dabei können auch im Vorfeld gesammelte Informationen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung helfen, die der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellen.

Maßnahmen umsetzen
Um eine erfolgreiche Rückkehr in den Job zu ermöglichen, müssen die besprochenen Maßnahmen im nächsten Schritt durchgeführt werden. Die oder der BEM-Beauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt unterstützen diesen Prozess und stellen sicher, dass diese auch von der Belegschaft mitgetragen werden. Auch externe Sachverständige können hinzugezogen werden.

Prüfung auf Wirksamkeit
Im letzten Schritt des BEM steht – sobald die berechtigte Person an den Arbeitsplatz zurückgekehrt ist – die Erfolgskontrolle an. Dabei spielt eine Rolle, ob die vereinbarten Maßnahmen tatsächlich den veränderten Bedürfnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechen oder ob es noch Spielraum für Verbesserungen gibt. Sobald alle Beteiligten mit den Ergebnissen zufrieden sind, endet der individuelle Fall. Die Ergebnisse sollten schriftlich festgehalten werden.
Die VBG unterstützt und berät bei der Einführung eines BEM in Ihrem Unternehmen.
Mehr Infos: www.vbg.de/bem
Unsere VBG-Ansprechpersonen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement erreichen Sie außerdem direkt in Ihrer Region.