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AusblickWillkommen, 2023!

Was im neuen Jahr auf Sie zukommt? Zum Beispiel die Unternehmensnummer, das Ende der COVID-19-Arbeitsschutzverordnung und das Certo-Abo. Und das ist noch nicht alles.

2022 liegt gerade hinter uns. Schon stehen die ersten Neuerungen an, die Sie sich merken sollten.

Ab 1. Januar: Unternehmensnummer löst Kundennummer ab

Seit Beginn dieses Jahres ersetzt die bundesweit einheitliche Unternehmensnummer die bisherige Mitgliedsnummer bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – also auch bei der VBG. „Die Umstellung auf die bundesweit einheitliche Unternehmensnummer soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beschleunigen und vereinfachen“, sagt Matthias Michaelis, VBG-Ressortleiter Mitgliedschaft, Beitrag & Gefahrtarif. Wichtig zu beachten: Die Unternehmensnummer unterscheidet sich von der Unternehmernummer, die jeder Betrieb bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit erhält. Mehr zur neuen Unternehmensnummer lesen Sie hier.

VBG-Newsmarke Certo: digitaler und nachhaltiger ins neue Jahr

Im Oktober 2022 startete die VBG ein neues Bezugsmodell ihrer Newsmarke Certo. Für 2023 gilt: Auf der Abo-Webseite www.vbg.de/mein-certo-abo können Interessierte ab sofort wählen, auf welche Weise sie die Certo-News in Zukunft erhalten wollen: digital über ein Certo-Newsletter-Abo, als Magazin zweimal im Jahr per Post oder in beiden Varianten. Die Idee dahinter: Mit dem Abo-Modell erreicht die VBG diejenigen, die wirklich an den Certo-Inhalten interessiert sind, spart den Postversand der Certo-Magazine, die bisher automatisch an alle Mitgliedsunternehmen versandt wurden – und verbraucht weniger Papier. Daniela Dahlhoff, Leiterin der VBG-Öffentlichkeitsarbeit: „So leisten wir unseren Beitrag zum Schutz wertvoller Ressourcen.“

Vorschusserhebung: Neue Unternehmensnummer beachten!

Eine weitere Änderung: Nachdem die VBG 2022 die Vorschusserhebung der Beiträge eingeführt hat, verrechnet die Unfallversicherung in diesem Jahr erstmals den Vorschuss mit dem tatsächlichen Gesamtbeitrag. Der Umlagebeitrag für 2022 wird ermittelt. Abschlagszahlungen, die Mitgliedsunternehmen 2022 gezahlt haben, werden auf diesen angerechnet.

Zur Vorschusserhebung: Betriebe, deren Beitragssumme über 5.000 Euro pro Jahr liegt, zahlen seit letztem Jahr vier Abschlagszahlungen: am 15. Februar, Mai, August und November eines Beitragsjahres. Bei kleineren Unternehmen erhebt die VBG den Vorschuss wie gewohnt in einer Summe, die zum 15. Mai des Jahres fällig wird. Nicht vergessen: Die Beitragserhebung erfolgt ab diesem Jahr über die neue Unternehmensnummer.

Büroklima: Energiesparverordnung gilt noch bis 28. Februar

Im letzten Herbst und in diesem Winter war und ist Stromsparen eines der großen Themen – auch für Unternehmen. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) gibt voraussichtlich bis zum 28. Februar die Richtung vor: Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft werden bei leichten Belastungen wie Schreibtischtätigkeiten Mindesttemperaturen von 18 bis 19 Grad Celsius empfohlen, bei mittlerer Arbeitsschwere 16 bis 18 Grad Celsius.

Dr. Carina Jehn, VBG-Aufsichtsperson und stellvertretende Leiterin des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV, rät Unternehmen davon ab, diese Werte zu unterschreiten: „Ist das Behaglichkeitsempfinden der Beschäftigten gestört, fühlen sie sich unwohl. Das kann zu psychischen Belastungen oder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.” Auch auf regelmäßiges Lüften sollten Unternehmen achten – für eine gute Luftqualität und einen gesunden Arbeitsplatz.

COVID-19 und Arbeitsschutz: Verordnung endet am 2. Februar

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 02.02.2023 aufgehoben. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte am 19.01.2023: "Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fallen, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig. Ich werde deshalb per Ministerverordnung die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben.“

Informationen zum Corona-Virus für Ihr Unternehmen finden Sie weiterhin unter https://vbg.de/coronavirus.

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