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Mann im Homeoffice
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Recht & GesetzWer stattet das Homeoffice aus?

Mittlerweile sitzen wieder viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Und es wird deutlich: Das Homeoffice wird dauerhaft in der ein oder anderen Form als Arbeitsort bleiben. Umso wichtiger wird die Frage, wer hier eigentlich für Ausstattung und Einrichtung verantwortlich ist. Certo klärt auf.

Grundsätzlich gilt für Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber die Einhaltung des Arbeits­schutz­gesetzes (ArbSchG) – unabhängig davon, wo ihre Beschäftigten arbeiten. Es verpflichtet Erstere also, Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits­schutz bei der Arbeit umzusetzen. Instrumente wie die Gefährdungs­beurteilung oder ein proaktives Gesund­heits­management gelten demnach auch für Tätigkeiten, die außer­halb der Büro­räume ausgeführt werden. Das über­geordnete Ziel ist, auch im Homeoffice Arbeits­bedingungen zu schaffen, die gesundes Arbeiten ohne Gefährdungen für Körper und Psyche ermöglichen. Chefinnen und Chefs müssen sich also Gedanken darüber machen, wie das in jedem Zuhause möglich sein kann.

Rechtliche Definition

„Die Schwierigkeit ist jedoch, dass der Arbeit­geber die privaten Räumlichkeiten der Beschäftigten nicht kennt“, sagt Andreas Stephan, Leiter Sach­gebiet Büro bei der VBG. Während vor Ort im Unternehmen die Einrichtung und Aus­stattung hinsichtlich der Kriterien aus Gefährdungs­beurteilungen durch den Betrieb erfolgen, hat jede Wohnung oder jedes Haus eine andere Ausgangs­lage. Im Unterschied zu einem Tele­arbeits­platz, also einem fest installierten Arbeits­platz im Zuhause des Beschäftigten, an dem auch eine Gefährdungs­beurteilung statt­fand, ist das Homeoffice auch rechtlich anders definiert. Für den Tele­arbeits­platz gilt die Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV). Das Homeoffice unter­liegt anderen rechtlichen Grundlagen. In der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­regel wird das Homeoffice als eine Form des mobilen Arbeitens definiert. Beim mobilen Arbeiten üben die Beschäftigten ihre Tätigkeit an einem beliebigen anderen Ort aus: bei der Kundin oder dem Kunden, im Zug oder zu Hause.

Für das mobile Arbeiten gilt die Arbeits­stätten­verordnung nicht. Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber sind also nicht dazu verpflichtet, einen kompletten Arbeits­platz in Haus oder Wohnung der Beschäftigten einzurichten. Trotzdem müssen sie sich mit der Ausstattung im Homeoffice befassen – siehe Arbeits­schutz­gesetz.

Ins Gespräch kommen

In dieser Gemengelage ist es essenziell, dass der Austausch funktioniert: „Die Arbeit­geber sind hier auf die Mithilfe ihrer Beschäftigten angewiesen“, erläutert Andreas Stephan. Konkret bedeutet das: Man muss über die Einrichtung und Ausstattung miteinander ins Gespräch kommen. Nur so lassen sich Probleme und Gefährdungen präventiv beheben. Wenn die Chefin nicht weiß, dass Frau Müller notgedrungen und mit Rücken­schmerzen seit Wochen an einem Couch­tisch arbeitet, kann sie auch nicht reagieren. „Als Führungs­kraft sollte man hier sowohl Infos ausgeben als auch einholen“, rät Andreas Stephan. Neben Unter­weisungen ist die persönliche Ansprache wichtig. Häufig ließe sich so eine individuelle Lösung finden – sei es zum Beispiel ein Besprechungs­tisch, der gerade nicht gebraucht wird und Frau Müller gebracht werden kann, oder die Montage eines an der Wand angebrachten Stehpults zum Hochklappen. Auch der eigen­ständige Kauf von Mobiliar durch die Beschäftigten ist generell möglich. Jedoch sollten hierbei Kosten­über­nahme und ergonomische Anforderungen an Stühle und Tische vorab klar durch das Unternehmen kommuniziert werden.

Ergonomie entscheidet

Bei der Bildschirmarbeit, jenen Berufen also, um die es beim Homeoffice geht, ist die Ergonomie nämlich das zentrale Thema. Hinter den vermeintlich unkomplizierten Arbeits­bedingungen verstecken sich einige potenzielle Gefahren. Natürlich geht es in Ordnung, bei der Arbeit im eigenen Zuhause gelegentlich auch mal auf dem Sessel zu lümmeln. Doch wer über einen längeren Zeitraum täglich gekrümmt sitzt, keine Möglichkeit hat, die Beine unter dem Tisch auszustrecken, oder ein viel zu kleines Pult nutzt, der wird dies irgendwann merken. Verspannungen, Rücken­schmerzen und Probleme mit dem Nacken können mögliche Erstfolgen sein, die sich manifestieren und zu chronischen Problemen im Bewegungs­apparat führen können.

Unverletzbarkeit der Wohnung

Und was passiert, wenn sich Angestellte gegen das zur Verfügung gestellte Mobiliar der Firma sträuben, etwa weil es zu viel Platz wegnimmt? „Die Unverletzbarkeit der Wohnung gilt natürlich. Man kann niemanden zu etwas zwingen“, räumt Andreas Stephan ein. „Bloß gibt es bislang keinen Rechts­anspruch darauf, zu Hause zu arbeiten. Wer eine solche Maßnahme für den Gesundheits­schutz verweigert, dem kann der Arbeit­geber die Tätigkeit daheim theoretisch untersagen.“ Im Rahmen der Pandemie, die die Sachlage sehr plötzlich geändert hat, weshalb mit einem Schlag fast alle dauer­haft daheim arbeiten, empfiehlt er neben dem intensiven individuellen Dialog auch das Instrument einer Betriebs­vereinbarung zum Homeoffice. Gerade weil die Rechts­lage noch offen ist, besteht hierbei derzeit viel Gestaltungs­spiel­raum. Der Vorteil ist, dass die Beschäftigten mit in die Entwicklung einer Vereinbarung einbezogen werden können. Und damit kann man nie etwas falsch machen.

Haben Sie zu diesem Thema eine Frage? Schauen Sie doch einmal bei der Website der VBG zum Thema Homeoffice vorbei.

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