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Schülerin arbeitet in einer Autowerkstatt
Foto: iStock

Versichert in Praktika und FerienjobsSo gelingen die ersten Schritte im Berufsleben

Sich etwas dazuverdienen und erste Berufserfahrungen sammeln: Hauptsächlich junge Leute jobben in den Ferien oder machen Praktika. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über deren Unfallversicherung wissen müssen.

Egal, ob Kellnern, erste eigene Projekte oder Arbeit im Team: Schülerinnen und Schüler sowie Studierende über­nehmen in Praktika und Ferien­jobs schon häufig Aufgaben der regulär Beschäftigten. Eine beliebte Chance, um erste Erfahrungen zu sammeln.

Doch gerade Neulingen können Arbeits- und Wege­unfälle passieren. Abgesichert sind sie durch die gesetzliche Unfall­versicherung – aber wann genau gilt diese? Und was ist bei jungen Mit­arbeitenden zu beachten? Alle wichtigen Infos im Über­blick.

Grundsätzliches

Ferienjobber und Praktikanten sind wie alle anderen Arbeit­nehmer­innen und Arbeit­nehmer gesetzlich unfall­versichert, sobald sie in den Betrieb ein­gegliedert und an die Weisungen des Arbeit­gebers gebunden sind – unabhängig von Dauer oder Bezahlung. 

Der Versicherungs­schutz besteht nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rück­weg zum Ferien­job oder Praktikum.

Abhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts jedoch ist der Versicherungs­beitrag für Ferien­jobs und bezahlte Praktika. Das Entgelt wird automatisch über die Lohnsumme gemeldet, die Arbeit­geber­innen und Arbeit­geber dem Unfall­versicherungs­träger am Jahres­ende mitteilen. Zusätzlich sind Ferien­jobber und bezahlte Praktikanten über das DEÜV-Verfahren anzumelden.

Jugendliche Mitarbeitende

Erst ab 15 geht’s los: Jüngere zu beschäftigen ist in Deutschland verboten. Und für Jugendliche gilt: kein Risiko! Gefahren wie große Hitze, Kälte, Lärm und Erschütterungen sind für sie tabu. Außer­dem dürfen sie nicht mit Gefahr­stoffen wie starken Säuren, Krank­heits­erregern und gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen und Walzen arbeiten. Darüber hinaus müssen Jugendliche über mögliche Gesund­heits­gefahren und Sicher­heits­vorkehrungen informiert werden.

Schülerinnen und Schüler

In der Schule ist ein Pflicht­praktikum in der Regel in der neunten oder zehnten Klasse vor­gesehen. Dieses gehört zur schulischen Aus­bildung und ist somit durch die Schüler-Unfall­versicherung abgedeckt.

Studierende

Findet das Praktikum während des Studiums statt, fällt es unter die Unfall­versicherung des Unter­nehmens – ganz gleich, ob es sich um ein frei­williges Praktikum handelt oder ob es die Studien­ordnung vor­schreibt.

Ausnahme: Studierende, die ihre Doktor- oder Diplom­arbeit in einem Betrieb erstellen, werden meist im eigenen Interesse tätig und sind daher nicht gesetzlich unfall­versichert. Es sei denn, sie schreiben die Arbeit inner­halb eines normalen Arbeits­verhältnisses mit Entgelt­zahlung oder einer entsprechenden Beschäftigung. Fragen zu konkreten Fällen beantwortet gerne die zuständige VBG-Bezirks­verwaltung.

Arbeitszeiten

Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei sollten sie täglich acht Arbeits­stunden oder zehn Schicht­stunden nicht über­schreiten. Außer­dem stehen ihnen Pausen zu: 30 Minuten bei vier­ein­halb bis sechs Arbeits­stunden am Tag, 60 Minuten bei sechs Stunden. Jugendliche, die noch voll­zeit­schul­pflichtig sind, dürfen nur bis zu vier Wochen im Jahr arbeiten – und das nur in den Schul­ferien. Nächte sind tabu: 

Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten.

Und auch an Wochen­enden und Feier­tagen ist ihnen die Arbeit unter­sagt – mit Ausnahme von bestimmten Branchen.

Im Ausland

Ferienjobs und Praktika im Ausland sind nur unter bestimmten Voraus­setzungen über die deutsche gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert. Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber, die Ferien­jobber oder Praktikanten im Ausland einsetzen wollen, sollten recht­zeitig vor dem geplanten Auslands­aufent­halt den Versicherungs­schutz abklären. Gegebenen­falls können Ferien­jobber und bezahlte Praktikanten in der Auslands­versicherung bei der VBG abgesichert werden.

Ausnahmen und weitere Infos

Zu einigen der Regeln gibt es Ausnahmen. Einen detaillierten Über­blick über das Jugend­arbeits­schutz­gesetz gibt die Broschüre „Klare Sache – Jugend­arbeits­schutz und Kinder­arbeits­schutz­verordnung“ des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

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