
Egal, ob Kellnern, erste eigene Projekte oder Arbeit im Team: Schülerinnen und Schüler sowie Studierende übernehmen in Praktika und Ferienjobs schon häufig Aufgaben der regulär Beschäftigten. Eine beliebte Chance, um erste Erfahrungen zu sammeln.
Doch gerade Neulingen können Arbeits- und Wegeunfälle passieren. Abgesichert sind sie durch die gesetzliche Unfallversicherung – aber wann genau gilt diese? Und was ist bei jungen Mitarbeitenden zu beachten? Alle wichtigen Infos im Überblick.
Grundsätzliches
Ferienjobber und Praktikanten sind wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, sobald sie in den Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden sind – unabhängig von Dauer oder Bezahlung.
Der Versicherungsschutz besteht nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob oder Praktikum.
Abhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts jedoch ist der Versicherungsbeitrag für Ferienjobs und bezahlte Praktika. Das Entgelt wird automatisch über die Lohnsumme gemeldet, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger am Jahresende mitteilen. Zusätzlich sind Ferienjobber und bezahlte Praktikanten über das DEÜV-Verfahren anzumelden.
Jugendliche Mitarbeitende
Erst ab 15 geht’s los: Jüngere zu beschäftigen ist in Deutschland verboten. Und für Jugendliche gilt: kein Risiko! Gefahren wie große Hitze, Kälte, Lärm und Erschütterungen sind für sie tabu. Außerdem dürfen sie nicht mit Gefahrstoffen wie starken Säuren, Krankheitserregern und gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen und Walzen arbeiten. Darüber hinaus müssen Jugendliche über mögliche Gesundheitsgefahren und Sicherheitsvorkehrungen informiert werden.
Schülerinnen und Schüler
In der Schule ist ein Pflichtpraktikum in der Regel in der neunten oder zehnten Klasse vorgesehen. Dieses gehört zur schulischen Ausbildung und ist somit durch die Schüler-Unfallversicherung abgedeckt.
Studierende
Findet das Praktikum während des Studiums statt, fällt es unter die Unfallversicherung des Unternehmens – ganz gleich, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder ob es die Studienordnung vorschreibt.
Ausnahme: Studierende, die ihre Doktor- oder Diplomarbeit in einem Betrieb erstellen, werden meist im eigenen Interesse tätig und sind daher nicht gesetzlich unfallversichert. Es sei denn, sie schreiben die Arbeit innerhalb eines normalen Arbeitsverhältnisses mit Entgeltzahlung oder einer entsprechenden Beschäftigung. Fragen zu konkreten Fällen beantwortet gerne die zuständige VBG-Bezirksverwaltung.
Arbeitszeiten
Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei sollten sie täglich acht Arbeitsstunden oder zehn Schichtstunden nicht überschreiten. Außerdem stehen ihnen Pausen zu: 30 Minuten bei viereinhalb bis sechs Arbeitsstunden am Tag, 60 Minuten bei sechs Stunden. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen nur bis zu vier Wochen im Jahr arbeiten – und das nur in den Schulferien. Nächte sind tabu:
Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten.
Und auch an Wochenenden und Feiertagen ist ihnen die Arbeit untersagt – mit Ausnahme von bestimmten Branchen.
Im Ausland
Ferienjobs und Praktika im Ausland sind nur unter bestimmten Voraussetzungen über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland einsetzen wollen, sollten rechtzeitig vor dem geplanten Auslandsaufenthalt den Versicherungsschutz abklären. Gegebenenfalls können Ferienjobber und bezahlte Praktikanten in der Auslandsversicherung bei der VBG abgesichert werden.
Ausnahmen und weitere Infos
Zu einigen der Regeln gibt es Ausnahmen. Einen detaillierten Überblick über das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt die Broschüre „Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
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