

Christine Ramsauer, Expertin Versicherung und Leistungen
Foto: VBG/Oliver HardtFrau Ramsauer, das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert den Versicherungsschutz im Homeoffice. Was hat es damit auf sich?
Bislang waren im Homeoffice alle Tätigkeiten versichert, die sich neben der eigentlich versicherten Tätigkeit auch auf sogenannte Betriebswege erstreckten, wie zum Beispiel auf den Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Unterschiede und damit Lücken im Versicherungsschutz gab es allerdings bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Nach der Rechtsprechung des BSG waren diese Wege im Homeoffice nicht versichert, da sie nicht dazu dienten, die versicherte Tätigkeit auszuüben, sondern eigenwirtschaftlich waren. Das ist jetzt anders geregelt! Die Wege sind nunmehr in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte versichert. Wenn zum Beispiel eine versicherte Person im Homeoffice Durst bekommt und sich Wasser zum Trinken aus der Küche holen muss, um weiterarbeiten zu können, besteht Versicherungsschutz, wenn sie auf dem Weg dahin stolpert und sich den Fuß bricht. Auch unmittelbare Wege zu und von dem Ort, wo Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur Betreuung fremder Obhut anvertrauen, also zum Beispiel zum Kindergarten oder zur Kita, sind nunmehr versichert, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
Wie steht die VBG zu dieser Entscheidung?
Der Versicherungsschutz im Homeoffice ist erweitert worden. Wer im Homeoffice verunfallt, kann automatisch auf unsere umfassenden Leistungen zählen: von der Erstversorgung und medizinischen Leistungen zur Heilbehandlung und beruflicher und sozialer Rehabilitation bis hin zur Rente. Wenn Beschäftigte während der Arbeit unterwegs, im Homeoffice oder auf dem Weg zur Kinderbetreuung einen Unfall erleiden, sollten sich ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schnellstmöglich an uns wenden.
Wo ist der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice geregelt?
Konkret wurde Paragraf acht des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz diesbezüglich geändert.
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