
Fortbildungen sind wichtige Bausteine für Unternehmen und Karriere.
Lernende oder Beschäftigte?
Je nach Anlass der Weiterbildung ist zwischen „Beschäftigten“ und „Lernenden“ zu unterscheiden. Danach richtet sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Ist die Fortbildung ausdrücklich vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gewünscht und stellt er oder sie die Mitarbeitenden dafür bei Fortzahlung des Gehalts frei, gewährt ihnen gegebenenfalls zusätzliche Freizeit und bezahlt alles, dann fallen die Teilnehmenden in die Kategorie der „Beschäftigten“. Sie bleiben während der Maßnahme über ihr Unternehmen versichert. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Führungskräfteseminar in einer externen Bildungseinrichtung, das der Arbeitgeber anordnet und das im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfindet.
Eigene Initiative
Auch wenn Mitarbeitende sich aus eigener Initiative zu einer Bildungsmaßnahme entschließen und die Kosten selbst tragen, kann Versicherungsschutz bestehen. Nämlich dann, wenn die Fortbildung in einem inneren Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer künftigen Erwerbstätigkeit steht. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz als „Lernende" beziehungsweise „Lernender" über den Bildungsträger, der die Maßnahme durchführt.
Wann das Interesse der Teilnehmenden gilt
Was, wenn Beschäftigte nur teilweise, etwa für Prüfungen, von der Arbeit befreit werden? Oder der Betrieb sich bloß an den Kosten beteiligt, wenn eine Bedingung erfüllt wird, etwa eine bestimmte Abschlussnote?
In diesen Fällen gilt: Auch wenn das Unternehmen von den erworbenen Kenntnissen profitiert, steht das Interesse der Teilnehmenden im Vordergrund. Sie gelten daher als „Lernende“ und sind als solche über den Unfallversicherungsträger der jeweiligen Bildungseinrichtung versichert.
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