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Fortbildungen sind wichtige Bausteine für Unternehmen und Karriere.
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Fortbildungen sind wichtige Bausteine für Unternehmen und Karriere.

Versichert bei beruflichen FortbildungenSorgenfrei lernen

Wir lernen unser Leben lang – natürlich auch im Beruf. Drücken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etwa auf Fortbildungen wieder die Schulbank, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken. Was zu beachten ist.

Lernende oder Beschäftigte?

Je nach Anlass der Weiter­bildung ist zwischen „Beschäftigten“ und „Lernenden“ zu unter­scheiden. Danach richtet sich die Zustän­digkeit des Unfall­ver­sicherungs­trägers. Ist die Fort­bildung ausdrücklich vom Arbeit­geber oder der Arbeit­geberin gewünscht und stellt er oder sie die Mitarbei­tenden dafür bei Fort­zahlung des Gehalts frei, gewährt ihnen gege­benen­falls zusätzliche Freizeit und bezahlt alles, dann fallen die Teil­nehmenden in die Kategorie der „Beschäftigten“. Sie bleiben während der Maßnahme über ihr Unter­nehmen versichert. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Führungs­kräfte­seminar in einer externen Bildungs­ein­rich­tung, das der Arbeit­geber anordnet und das im Rahmen des bestehenden Arbeits­verhält­nisses stattfindet.

Eigene Initiative

Auch wenn Mitarbeitende sich aus eigener Initiative zu einer Bildungs­maßnahme entschließen und die Kosten selbst tragen, kann Versicherungs­schutz bestehen. Nämlich dann, wenn die Fort­bildung in einem inneren Zusammen­hang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer künftigen Erwerbs­tätigkeit steht. In diesem Fall besteht Versicherungs­schutz als „Lernende" beziehungsweise „Lernender" über den Bildungs­träger, der die Maßnahme durchführt.

Wann das Interesse der Teilnehmenden gilt

Was, wenn Beschäftigte nur teilweise, etwa für Prüfungen, von der Arbeit befreit werden? Oder der Betrieb sich bloß an den Kosten beteiligt, wenn eine Bedingung erfüllt wird, etwa eine bestimmte Abschluss­note?

In diesen Fällen gilt: Auch wenn das Unternehmen von den erworbenen Kennt­nissen profitiert, steht das Interesse der Teil­nehmenden im Vordergrund. Sie gelten daher als „Lernende“ und sind als solche über den Unfall­versicherungs­träger der jeweiligen Bildungs­einrichtung versichert.

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