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Foto: VBG/Sebastian König

Serie Sozialwahlen 2023Was ist Selbstverwaltung?

Die Vorbereitungen für die Sozialversicherungswahlen 2023 sind bereits in vollem Gang. Certo erklärt, wie Selbstverwaltung bei der VBG funktioniert.

Organisationen, die selbstverwaltet arbeiten, ebnen den Weg für größt­mögliche Demokratie in ihrer Entscheidungs­findung. Die für einen fest­gelegten Zeitraum gewählten Vertreterinnen und Vertreter werden durch unterschiedliche Gremien dabei unter­stützt, dieses Ehrenamt aus­zu­führen. Was aufwändig klingt, hat sich bei der VBG mehr als bewährt. Was genau dahinter steckt, verrät dieser Beitrag.

Dass bei einem Arbeits­unfall oder einer Berufs­krankheit die VBG für ihre Versicherten einspringt, ist den meisten ihrer Mitglieder bekannt. Was wenige wissen: In ihren Gremien steuern ehrenamtlich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte die Arbeit der VBG demokratisch – mit maximaler Transparenz und großem Engagement. Die Berufs­genossenschaft verwaltet sich selbst. Dem, was wir aus der Politik als Parlament kennen, entspricht die Vertreter­versammlung, der Regierung kommt der Vorstand gleich. Die aktuelle Amts­periode endet 2023. Alle sechs Jahre finden die Sozial­versicherungs­wahlen statt, bei denen engagierte Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden; die nächste am 31. Mai 2023. Um die Rahmen­bedingungen für diejenigen, die sich in der Selbst­verwaltung ehren­amtlich engagieren möchten, zu verbessern, wurde bereits Ende 2020 das Gesetz zur Modernisierung der Sozial­versicherungs­wahlen verabschiedet. Die Reform trägt vor allem dazu bei, die Selbst­verwaltung zu stärken, den Bekanntheits­grad der Sozial­versicherungs­wahlen zu steigern und damit für eine höhere Wahl­beteiligung zu sorgen. Ein wichtiges Novum: Um den Anteil von Frauen in den Vertreter­versammlungen und Vorständen der Sozial­versicherungs­träger zu erhöhen, sollen Frauen bei der Aufstellung einer Vorschlags­liste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden.

Paritätische Besetzung

Um die Interessen aller VBG-Mitglieder in der gesetzlichen Unfall­versicherung vertreten zu können, sind die Mandate in der Selbst­verwaltung gleich­mäßig auf Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber sowie Versicherte verteilt. So werden jeweils 30 Vertreterinnen und Vertreter getrennt für die Vertreter­versammlung gewählt. Sobald die Vertreter­versammlung steht, wählt diese den Vorstand.

Foto: VBG/Sebastian König
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Der 16-köpfige Vorstand besteht aus jeweils acht Arbeitgeber- und Versicherten­vertreterinnen und -vertretern. Er arbeitet eng mit der Vertreter­versammlung zusammen und gibt den Rahmen für die Führung der laufenden Verwaltungs­geschäfte durch die Geschäfts­führung vor. Beide Organe erarbeiten Beschlüsse und sorgen dafür, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllt werden.

Von Arbeitgeber- und Versicherten­seite werden Vorschlagslisten mit Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht, die sich zur Wahl in die Vertreter­versammlung stellen. Das Wahl­verfahren hängt von den eingereichten Vorschlags­listen ab. Werden von Arbeit­geber- und Versicherten­seite in ihren Listen nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor­geschlagen, wie später zu wählen sind, kommt es zu keiner Urwahl. Sollten mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, findet die Wahl­handlung in Form einer Briefwahl statt. Auch hier sorgt das neue Gesetz für noch mehr Transparenz und Demokratie: Vorschlags­berechtigte sind nun dazu verpflichtet, über die Aufstellung der sich Bewerbenden eine Niederschrift zu fertigen, aus der deutlich wird, nach welchen Kriterien die Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt wurden. Wenn die gesetzlich geforderte Geschlechter­quote nicht eingehalten werden kann, muss dies begründet werden. Der Zugang zu den Wahlen wird leichter, weil das Unterschriften­quorum auf maximal 1.000 einzuholende Unter­schriften gesenkt wurde. An einem Modell­projekt zur Durchführung von Online­wahlen nimmt die VBG zunächst nicht teil. Nur im Bereich der gesetzlichen Kranken­versicherung wird zur Sozial­versicherungs­wahl 2023 den Versicherten sich beteiligender Krankenkassen die fakultative Online­wahl angeboten.

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Ehrenamt und Transparenz

Die Arbeit innerhalb der Selbst­verwaltung ist ehren­amtlich. Es ist für die Arbeit der Selbst­verwaltung von großem Vorteil, dass deren Mitglieder aus Arbeit­geber- und Versicherten­vertreterinnen und -vertretern bestehen. Aus eigener Betroffen­heit heraus verstehen diese die Anliegen besser als jede staatliche Verwaltung. Durch die Selbst­verwaltung haben Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber sowie Versicherte eine vertrauens­volle Beziehung zu ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern. Auch der Gesetz­geber weiß die Äußerungen der Selbst­verwaltung sehr zu schätzen, da die Mitglieder mit hoher Sach­kenntnis zu Entscheidungen beitragen.

Deshalb wird das ehrenamtliche Engagement weiter gestärkt: Das Gesetz regelt den Freistellungs­anspruch für die Ausübung der ehren­amtlichen Tätigkeit – der über das bereits gesetzlich verankerte Benachteiligungs­verbot hinaus­geht. Für selbst gewählte Fortbildungs­maßnahmen, die für eine ordnungs­gemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind, besteht nun ein zusätzlicher Urlaubs­anspruch von bis zu fünf Arbeits­tagen.

Wer kann das Prinzip der Selbstverwaltung besser zusammen­fassen als eine lang­jährige Aktive? Gabriele Platscher ist Vorstands­vorsitzende auf der Versicherten­seite der VBG. Sie sagt: „Die Selbst­verwaltung gibt Betroffenen die Möglichkeit, sich an den Entscheidungen ihrer Sozial­versicherungs­träger zu beteiligen, und trägt so maßgeblich dazu bei, dass Institutionen wie die VBG sich als mehr verstehen als rein wirtschaftlich handelnde Unternehmungen.“ Das ganze Interview gibt es hier.

Der Fahrplan zur Mitwirkung

Im kommenden Jahr entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Versicherten wieder, wer ihre Interessen in der VBG vertreten wird. Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Termine für die Sozialwahl.

Was bisher geschah:

Der Bundeswahlbeauftragte hat die Wahl ausgeschrieben und die allgemeine Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen festgestellt.

18. Oktober 2022

Von diesem Datum an bis zum 17. November 2022 nimmt der zuständige Wahlausschuss Vorschlagslisten entgegen. Zweifel und Beanstandungen müssen die/der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses den Listenvertreter*innen innerhalb von 14 Tagen mitteilen. Bis zum 17. Januar 2023 sind Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses möglich. Bis zum 6. Februar 2023 fällt dann die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses.

1. November 2023

Spätestens an diesem Tag endet die Amtszeit der bisherigen Selbstverwaltung (2017 bis 2023) durch die konstituierende Sitzung der neuen Vertreterversammlung mit der Wahl des oder der neuen Vorsitzenden.

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