
Der Verlauf der Coronavirus-Pandemie erlaubt es derzeit, die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 25. Mai 2022 aufzuheben. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entschieden. Damit sind die Unternehmen gefordert, auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf erforderliche betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen zu aktualisieren.
Die Betriebe müssen in enger Zusammenarbeit mit Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit bewerten, ob und welche Maßnahmen für den Infektionsschutz getroffen werden müssen. Dazu können unter Berücksichtigung der Branche, der Tätigkeiten und der innerbetrieblichen Prozesse tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren erfasst und Maßnahmen vorgegeben werden. Dies können sein:
- AHA-L
- Testangebote für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher, wenn sinnvoll
- Maßnahmen zur Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
- Angebot von Homeoffice
Die VBG unterstützt die Betriebe bei dieser aktuellen Herausforderung durch Informationen und Hilfen bei der Erstellung oder Anpassung von Hygieneplänen und der Gefährdungsbeurteilung.
Tatsächlich haben die meisten Unternehmen bereits in den früheren Pandemiestadien Hygienepläne und Gefährdungsbeurteilung jeweils an die aktuelle Infektionsgefährdung angepasst. Jetzt gilt es, anhand der gewonnenen Erfahrungen zusammen mit Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit Maßnahmen für die nähere Zukunft festzulegen.
Mit Blick auf das immer noch vorhandene Infektionsgeschehen und zur Verhinderung von Infektionsketten ist die Einhaltung aller im Einzelfall vor Ort notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Für den Fall, dass sich die Infektionslage wieder verändert, verweist das BMAS auf die Möglichkeit, die ausgelaufene Verordnung schnell wieder in Kraft setzen zu können.
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