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Frau arbeitet im Homeoffice
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Zuhause arbeitenHomeoffice: Tele- oder Mobilarbeit?

Die Zahl der Unternehmen, die es ihren Beschäftigen grundsätzlich ermöglichen, außerhalb des Büros zu arbeiten, liegt dem Digitalverband Bitkom zufolge bei 43 Prozent. In diesem Zusammenhang fallen unterschiedliche Ausdrücke: Während das „Homeoffice“ rechtlich nicht klar definiert ist, unterscheiden sich „Telearbeit“ oder „mobiles Arbeiten“ ganz genau. Erfahren Sie mehr über die wesentlichen Unterschiede.

Telearbeit

Bei der sogenannten Telearbeit verrichten Beschäftigte ihre Arbeit ganz oder teil­weise außer­halb der Unter­nehmens­gebäude. Im November 2016 wurde dieser Begriff erst­mals konkret definiert. In der damaligen Novellierung der Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV) ist zu lesen: „Tele­arbeits­plätze sind vom Arbeit­geber fest eingerichtete Bild­schirm­arbeits­plätze im Privat­bereich der Beschäftigten, für die der Arbeit­geber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeits­zeit und die Dauer der Einrichtung fest­gelegt hat.“ Ein Vertrag zwischen Arbeit­nehmern und Arbeit­gebern regelt also alle Details, etwa wie viele Stunden in der Woche dort gearbeitet wird oder wie der Tele­arbeits­platz eingerichtet ist, was Tisch, Stuhl, Telefon, Hard- und Software angeht. Praktisch bedeutet dies, dass Arbeit­gebende im Falle von Tele­arbeit eine Gefährdungs­beurteilung erstellen müssen, bevor ein häuslicher Arbeits­platz eigerichtet wird. Dabei müssen sie beispiels­weise die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bild­schirm­arbeits­plätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Seh­vermögens der Beschäftigten berücksichtigen. Grundsätzlich gibt es zwei Spielarten der Telearbeit: Während die Beschäftigten bei der klassischen Tele­heim­arbeit von ihrem jeweiligen Zuhause aus arbeiten, wechseln sie als alternierende Tele­arbeiterinnen und -arbeiter zwischen ihrem Arbeitsplatz im Unter­nehmen und der privaten Wohnung ab.

Mobiles Arbeiten

Diese Arbeitsform ermöglicht im Unterschied zur Tele­arbeit orts­unabhängiges Arbeiten. Mithilfe mobiler Informations- und Kommunikations­technik wird ein Fern­zu­griff auf die unternehmens­interne IT-Infra­struktur hergestellt. Anders als bei der Telearbeit gilt die Arbeits­stätten­verordnung für das mobile Büro aller­dings nicht. Ob im Zug, am Flug­hafen oder in der Bahnhofs­lounge, Beschäftige können von überall aus arbeiten. Hier gibt es vonseiten der Arbeit­geber lediglich einen Arbeits­auftrag. Aber natürlich müssen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Das heißt zum Beispiel, auch für mobile Arbeitsplätze muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden.

Arbeitgebende müssen ihren Schutz­pflichten dadurch gerecht werden, dass sie entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen und ihren Beschäftigten klare Verhaltens­anweisungen geben. Dabei rückt ihre Unter­weisungs­pflicht stärker in den Vorder­grund. Sie müssen ihre Beschäftigten über den eigen­verantwortlichen Umgang mit Risiken ausreichend informieren und befähigen.

Alle Bereiche des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) finden sowohl bei der Tele­arbeit als auch bei mobilem Arbeiten uneingeschränkt Anwendung. Ebenso trägt der Arbeit­geber in beiden Fällen die daten­schutz­rechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung.

Weitere Hinweise rund um das Thema Telearbeit finden Sie in der Publikation Telearbeit. Gesundheit, Gestaltung, Recht der VBG. 

Aktuelle Informationen zum Thema "Sicheres und gesundes Arbeiten im Homeoffice" finden Sie hier.

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