
Telearbeit
Bei der sogenannten Telearbeit verrichten Beschäftigte ihre Arbeit ganz oder teilweise außerhalb der Unternehmensgebäude. Im November 2016 wurde dieser Begriff erstmals konkret definiert. In der damaligen Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist zu lesen: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ Ein Vertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt also alle Details, etwa wie viele Stunden in der Woche dort gearbeitet wird oder wie der Telearbeitsplatz eingerichtet ist, was Tisch, Stuhl, Telefon, Hard- und Software angeht. Praktisch bedeutet dies, dass Arbeitgebende im Falle von Telearbeit eine Gefährdungsbeurteilung erstellen müssen, bevor ein häuslicher Arbeitsplatz eigerichtet wird. Dabei müssen sie beispielsweise die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten berücksichtigen. Grundsätzlich gibt es zwei Spielarten der Telearbeit: Während die Beschäftigten bei der klassischen Teleheimarbeit von ihrem jeweiligen Zuhause aus arbeiten, wechseln sie als alternierende Telearbeiterinnen und -arbeiter zwischen ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen und der privaten Wohnung ab.
Mobiles Arbeiten
Diese Arbeitsform ermöglicht im Unterschied zur Telearbeit ortsunabhängiges Arbeiten. Mithilfe mobiler Informations- und Kommunikationstechnik wird ein Fernzugriff auf die unternehmensinterne IT-Infrastruktur hergestellt. Anders als bei der Telearbeit gilt die Arbeitsstättenverordnung für das mobile Büro allerdings nicht. Ob im Zug, am Flughafen oder in der Bahnhofslounge, Beschäftige können von überall aus arbeiten. Hier gibt es vonseiten der Arbeitgeber lediglich einen Arbeitsauftrag. Aber natürlich müssen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Das heißt zum Beispiel, auch für mobile Arbeitsplätze muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden.
Arbeitgebende müssen ihren Schutzpflichten dadurch gerecht werden, dass sie entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen und ihren Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen geben. Dabei rückt ihre Unterweisungspflicht stärker in den Vordergrund. Sie müssen ihre Beschäftigten über den eigenverantwortlichen Umgang mit Risiken ausreichend informieren und befähigen.
Alle Bereiche des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) finden sowohl bei der Telearbeit als auch bei mobilem Arbeiten uneingeschränkt Anwendung. Ebenso trägt der Arbeitgeber in beiden Fällen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung.
Weitere Hinweise rund um das Thema Telearbeit finden Sie in der Publikation Telearbeit. Gesundheit, Gestaltung, Recht der VBG.
Aktuelle Informationen zum Thema "Sicheres und gesundes Arbeiten im Homeoffice" finden Sie hier.
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